DV-07 – Uniform Trageordnung

DV-07 – Uniform- und Ausrüstungsordnung (Erscheinungsbild / Kommandantur-Empfehlungen)

AKTENVERMERK: Gültig für das VEB Kombinat „Räumkolonne“ [VEB-R]
EINSTUFUNG: Innerer Dienstgebrauch
GELTUNGSBEREICH: alle Einsatzfelder; Anwendung nach Maßgabe der jeweiligen Spielmechanik
LEITGRUNDSATZ: Linientreue im Auftrag – Gestaltungsfreiheit im Auftreten.

Diese Dienstvorschrift regelt das äußere Erscheinungsbild der Genossen und enthält ergänzende Empfehlungen der Kommandantur zur zweckmäßigen Ausrüstung, soweit das Einsatzfeld dies zulässt.


1) Grundsatz der persönlichen Ausgestaltung

1.1 Es ist ausdrücklich gewollt, dass jeder Genosse, der dies wünscht, die im jeweiligen Spiel vorhandenen Uniformen, Bekleidungs- und Ausrüstungsvarianten nutzt, um seinen eigenen Stil auszubilden, einen eigenen Charakter zu schaffen und ein erkennbares Erscheinungsbild im Sinne des VEB zu führen.

1.2 Die Räumkolonne ist linientreu in Auftrag, Dienstweg und Verhalten, bricht jedoch bewusst mit dem Grundsatz vollständiger Uniformität in der äußeren Darstellung. Individuelle Ausgestaltung wird anerkannt, sofern sie die Betriebsfähigkeit nicht mindert und die Vorschriftenlage (insbesondere DV-03) nicht verletzt.

1.3 Maßgeblich bleibt: Zweckmäßigkeit vor Zierde. Der Charakter ist zulässig, der Auftrag bleibt bindend.


2) Zulässigkeit und Grenzen

2.1 Zulässig sind alle spielintern vorgesehenen Varianten, sofern sie:

  • die Führbarkeit und Erkennbarkeit im Einsatz nicht herabsetzen,
  • die Außenwirkung des Kombinats nicht schädigen,
  • keine Provokationen, inneren Spannungen oder Betriebsstörungen erzeugen.

2.2 Unzulässig sind Ausgestaltungen, die:

  • bewusst irreführend sind oder Verwechslungen erzeugen,
  • als Selbstinszenierung den Einsatzbetrieb stören,
  • die Außenwirkung des Kombinats beschädigen.

2.3 Im Zweifel entscheidet die zuständige Führung im Einsatzfeld; Grundsatzfragen obliegen der Stabstelle.


3) Einsatzfeldbezogene Ordnung und Empfehlungen der Kommandantur

3.1 Foxhole – Uniformführung nach Dienstlage

3.1.1 Grundsatz: Foxhole wird grundsätzlich in der normalen Dienstuniform betrieben. Jeder Genosse rüstet sich mit Werkzeugen und Waffen aus, die er zur Auftragserfüllung benötigt.

3.1.2 Offiziere und Kommandanten:
Im Stabdienst ist die Offiziersuniform zu tragen.
Im Tagesdienst sowie im Produktionsdienst ist die Offiziersuniform nicht vorgeschrieben.

3.1.3 Marineoperationen:
Bei Marineoperationen ist die Marineuniform verpflichtend zu tragen.

3.1.4 Logistische Seefahrt:
In der reinen logistischen Seefahrt steht es dem Genossen frei, Marineuniform oder Dienstuniform zu tragen.

3.1.5 Weitere Uniformen in Foxhole:
Andere Uniformvarianten werden nach Ermessen des Genossen genutzt oder durch Tages- und Kriegsbefehle verbindlich vorgegeben.


3.2 Arma Reforger – Kommandantur-Empfehlung (Zusatzausrüstung)

Für den Betriebsteil Arma Reforger empfiehlt die Kommandantur – soweit Lage, Rolle und Verfügbarkeit es zulassen – folgende zweckmäßige Zusatzausstattung:

  • 15 Tretminen (Grundstock Sperrmittel)
  • 12 Magazine (Mindestreserve)
  • Rotpunktvisier (nur für US)
  • Schalldämpfer (für beide Seiten)

Vermerk: Empfehlungen sind keine starre Vorschrift. Bei Tagesbefehl und Auftragseinweisung gilt die jeweils angeordnete Ausstattung als maßgeblich.


3.3 Holdfast / Hell Let Loose / Over the Top: WWI

3.3.1 Soweit das Einsatzfeld Uniformsysteme führt, sind diese zweckmäßig und rollenbezogen zu nutzen.
3.3.2 Wo das Einsatzfeld kein System bereitstellt, gilt die Ordnung sinngemäß: Zweckmäßigkeit, Außenwirkung, Betriebsfähigkeit.


4) Sonderlage Tagesbefehl

4.1 Enthält ein Tagesbefehl Vorgaben zur äußeren Darstellung oder Ausrüstung (z. B. Rollenkennzeichnung, Tarnung, Mindestanforderungen), sind diese Vorgaben bindend.
4.2 Abweichungen bedürfen ausdrücklicher Freigabe.


5) Schlussvermerk

Die Räumkolonne ist kein Laufsteg und keine Parade.
Der Genosse darf sichtbar sein – solange der Auftrag sichtbar bleibt.

Allzeit bereit.